Anlässe einer Bewertung


Es gibt unterschiedliche Anlässe, eine Liegenschaft bewerten zu wollen oder zu müssen:


  • Kauf- oder Verkaufsabsicht einer Immobilie
  • Vermögensauseinandersetzungen
  • innerfamiliäre Angelegenheiten
  • Wertbestimmung von Grund- und Boden

 

Zweck einer Wertermittlung ist im Regelfall, einen außergerichtlichen Interessenausgleich zwischen mindestens zwei Parteien herbeizuführen. Hierdurch soll ein objektiver, unabhängiger Wert, der losgelöst von der Vorstellung eines der Interessenpartner ist, ermittelt werden.


Zur Ermittlung eines solchen Verkehrs- bzw. Marktwertes können unterschiedliche Verfahren herangezogen werden. Diese sind das Vergleichswertfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder eine Kombination dieser Verfahren. 

Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher wertrelevanter Umstände sowie der aktuellen Marktlage auf dem Immobilienmarkt unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften

( Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV - in Verbindung mit der Wertermittlungsrichtline - WertR - ) zu ermitteln und entsprechend abzuleiten.


Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen und der Gewichtung der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen (§ 7 Absatz 1 der Wertermittlungsverordnung).


Während bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens die Verkehrswertermittlung im Wege des direkten Preisvergleiches bei Vorliegen einer genügenden Anzahl von Vergleichsobjekten gesucht wird, sind das Ertrags- und Sachwertverfahren darauf ausgerichtet, über die vorhandenen Ertragsverhältnisse (Ertragswert) bzw. der üblichen Herstellungskosten (Sachwert) unter Berücksichtigung der altersbedingten Abnutzung und des aktuellen Marktgeschehens zum Verkehrs- bzw. Marktwert zu gelangen.


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